§ 1 Organisationsform
(1) Der Kreisverband Ammerland (im Folgenden: Kreisverband) ist eine Gliederung des
Landesverbandes Niedersachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Sinne
und nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Buchst. a der Landessatzung.
(2) Der Kreisverband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
§ 2 Mitgliedschaft
Bezüglich der Mitgliedschaft gilt § 2 der Bundessatzung als Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Förderer
Bezüglich der Förderer gilt § 3 der Bundessatzung als Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Bezüglich des Erwerbs der Mitgliedschaft gilt § 4 der Bundessatzung als Bestandteil dieser
Satzung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, sofern der Bewerber
seinen Hauptwohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes hat.
(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten
nach Antragstellung, zu entscheiden. Sofern der Bewerber in einer Gemeinde wohnt, in
der ein Ortsverband gemäß § 9 besteht, erhält der Ortsvorstand vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Bei Wohnsitzwechsel (Hauptwohnsitz) wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz
zuständigen Verband zugewiesen. Ausnahmen bei der Zugehörigkeit zum Kreisverband
(Hauptwohnsitz) können auf Antrag des Mitglieds vom Vorstand des aufnehmenden
Kreisverbandes mit Zustimmung des Landesvorstandes zugelassen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Bezüglich der Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt § 5 der Bundessatzung als Bestandteil dieser
Satzung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Bezüglich der Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 6 der Bundessatzung als Bestandteil dieser
Satzung.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Bezüglich der möglichen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder gilt § 7 der Bundessatzung als
Bestandteil dieser Satzung.
§ 8 Gebiet des Kreisverbandes
Der Kreisverband erstreckt sich über das Gebiet des Landkreises Ammerland.
§ 9 Ortsverbände
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes kann für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer
benachbarter Gemeinden Ortsverbände gründen, wenn in dem betreffenden Gebiet
mindestens sieben Mitglieder ihren Wohnsitz haben. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss
mit einfacher Mehrheit notwendig.
(2) Jeder Ortsverband muss einen Vorsitzenden haben. Die Mitglieder des Ortsverbandes
können durch Satzung oder Beschluss eine größere Zahl von Vorstandsmitgliedern
vorsehen.
(3) Dem Ortsverband gehören diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes an, die im Gebiet des
Ortsverbandes ihren Wohnsitz haben. Ausnahmen kann der Kreisvorstand auf Antrag des
betroffenen Mitglieds zulassen, sofern keiner der betroffenen Ortsverbände widerspricht.
(4) Der Kreisvorstand kann die Auflösung eines Ortsverbandes beschließen, wenn der
Ortsverband weniger als vier Mitglieder hat oder wenn länger als 30 Monate keine Neuwahl
des Ortsvorstandes erfolgt ist.
(5) § 9 Abs. 1 Buchst. b der Landessatzung bleibt unberührt.
§ 10 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
§ 11 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder
außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Auf Antrag des
Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag beschließen, den nächsten Kreisparteitag in Form
eines Delegiertenparteitages abzuhalten. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn die
Mitgliederzahl bei mindestens 200 liegt und innerhalb des Kreisverbandes jede Gemeinde
durch einen Ortsverband abgedeckt ist. In dem Beschluss muss auch der
Proportionalitätsfaktor für die Ortsverbände festgelegt werden.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt, wenn dem
nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Sprecher oder den Sprechern des Vorstandes auf
Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich oder per elektronischer Post (E-Mail) einzuberufen.
(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den oder die Sprecher des Vorstandes auf
Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder von zehn
Prozent der Mitglieder, die dem Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag
angehörten, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die
Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
(6) Anträge zum Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband
gehörenden Ortsverband und jedem Mitglied des Kreisverbandes eingebracht werden. Bei
Delegiertenparteitagen tritt an die Stelle des Antragsrechts des Mitglieds das Antragsrecht
eines jeden Delegierten.
(7) Anträge müssen dem Kreisvorstand zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.
Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten
zugehen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
bzw. Delegierten zustimmt.
(8) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. Den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. Den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften
Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. Die Entlastung des Kreisvorstandes,
4. Die Wahl der Organe des Kreisverbandes,
5. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
(9) Für das Verfahren bei den Wahlen gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland.
§ 12 Teilnahme und Stimmrecht
(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die
Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den
ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss
des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch
Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne
Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Auf Mitgliederparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt, soweit
sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand
sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Auf Delegiertenparteitagen sind die Delegierten der Ortsverbände stimmberechtigt, die mit
der Beitragszahlung gegenüber dem Kreisverband nicht mehr als drei Monate im
Rückstand sind. Die Delegierten werden von den Ortsverbänden für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
§ 13 Durchführung des Kreisparteitages
(1) Für die Durchführung des Kreisparteitages gilt die Geschäftsordnung für Parteitage der
Alternative für Deutschland analog.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben,
wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden
Mitglieder unterschritten wird oder wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Wird
das Stimmrecht durch Delegierte wahrgenommen, muss zur Beschlussfähigkeit wenigstens
die Hälfte der Delegierten anwesend sein.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden
stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Die Sprache bei den Kreisparteitagen ist Deutsch.
§ 14 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern. Er wird
von einem oder zwei gleichberechtigten Sprechern geleitet. Außerdem gehört ihm ein
Schatzmeister an.
(3) Daneben können dem Kreisvorstand bis zu zwei stellvertretende Sprecher, ein
Schriftführer sowie Beisitzer angehören.
(4) Der Kreisparteitag beschließt vor den Wahlen zum Kreisvorstand über dessen genaue
Zusammensetzung.
(5) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich
Mitglied des Kreisvorstandes sein.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag
vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest
der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus,
bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den
vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
(7) Der Kreisvorstand kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Mitglieder in den
Kreisvorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Kreisvorstandes haben im
Kreisvorstand kein Stimmrecht.
(8) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind
zu protokollieren.
(10) Die Sprache bei den Sitzungen des Kreisvorstandes ist Deutsch.
§ 15 Einberufung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand wird von seinem Sprecher oder seinen Sprechern einberufen.
(2) Ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes kann seine Einberufung verlangen. In diesem
Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
§ 16 Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum
abgewählt und ersetzt werden.
(2) Ein konstruktives Misstrauensvotum wird durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss
des Kreisvorstandes eingeleitet, durch Antrag von mindestens der Hälfte der innerhalb des
Kreisverbandes existierenden Ortsverbände oder durch Antrag von mindestens 1/3 der
Mitglieder des Kreisverbandes. Dabei muss von vornherein der Kandidat benannt werden,
der im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums an die Stelle des
Kreisvorstandsmitglieds gewählt werden soll, gegen das sich das konstruktive
Misstrauensvotum richtet.
(3) Im Falle eines Antrags auf konstruktives Misstrauensvotum muss binnen zwei Monaten ein
Kreisparteitag stattfinden, auf dem über das konstruktive Misstrauensvotum entschieden
wird. Für den Erfolg des konstruktiven Misstrauensvotums ist eine 2/3 Mehrheit für den von
den Antragstellern aufgestellten Bewerber erforderlich.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandsmitglieds gilt nur bis zu dem nach den
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag,
auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 17 Arbeitskreise
Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen
Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
§ 18 Einnahmen des Kreisverbandes
Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 19 Beitrags- und Finanzordnung
Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz-
und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 Beiträge, Kassenwesen
Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie
(soweit eine solche durch entsprechende Regelungen des Bundes oder Landesverbandes
vorgesehen ist) die Abführung von Beiträgen an den Landes- und/oder Bundesverband ist der
Kreisvorstand.
§ 21 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für die
ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der
Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstandes
hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem Einzelnen
der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch-
und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer
dies für erforderlich hält.
(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen-
und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die
Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und
Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu
unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die
Niederschrift ist sieben Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den
Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§ 22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23 Landesverband und Kreisverband
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie
alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der
vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.
§ 24 Satzung und Statuten des Bundes- und Landesverbandes
(1) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der
Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sowie die
Schiedsgerichtsordnung der AfD gehen dieser Satzung vor, wobei die Satzung der
Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.
(2) Änderungen dieser Satzung des Kreisverbandes Ammerland bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
§ 25 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 5. Februar 2019 an die
Stelle der Gründungssatzung des bisherigen Kreisverbandes Stadt Oldenburg-
Ammerland.
ENDE der Satzung des AfD-Kreisverbandes Ammerland