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S A T Z U N G 
des Kreisverbandes Ammerland der  
Alternative für Deutschland 

 


 § 1 Organisationsform

 

(1) Der Kreisverband Ammerland (im Folgenden: Kreisverband) ist eine Gliederung des

Landesverbandes Niedersachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Sinne

und nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Buchst. a der Landessatzung.

(2) Der Kreisverband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Bezüglich der Mitgliedschaft gilt § 2 der Bundessatzung als Bestandteil dieser Satzung.


§ 3 Förderer

Bezüglich der Förderer gilt § 3 der Bundessatzung als Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Bezüglich des Erwerbs der Mitgliedschaft gilt § 4 der Bundessatzung als Bestandteil dieser

Satzung.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes, sofern der Bewerber

seinen Hauptwohnsitz im Gebiet des Kreisverbandes hat.

(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten

nach Antragstellung, zu entscheiden. Sofern der Bewerber in einer Gemeinde wohnt, in

der ein Ortsverband gemäß § 9 besteht, erhält der Ortsvorstand vor der Beschlussfassung

Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Bei Wohnsitzwechsel (Hauptwohnsitz) wird das Mitglied dem für den neuen Wohnsitz

zuständigen Verband zugewiesen. Ausnahmen bei der Zugehörigkeit zum Kreisverband

(Hauptwohnsitz) können auf Antrag des Mitglieds vom Vorstand des aufnehmenden

Kreisverbandes mit Zustimmung des Landesvorstandes zugelassen werden.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Bezüglich der Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt § 5 der Bundessatzung als Bestandteil dieser

Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Bezüglich der Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 6 der Bundessatzung als Bestandteil dieser

Satzung.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Bezüglich der möglichen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder gilt § 7 der Bundessatzung als

Bestandteil dieser Satzung.


§ 8 Gebiet des Kreisverbandes

Der Kreisverband erstreckt sich über das Gebiet des Landkreises Ammerland.


§ 9 Ortsverbände

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes kann für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer

benachbarter Gemeinden Ortsverbände gründen, wenn in dem betreffenden Gebiet

mindestens sieben Mitglieder ihren Wohnsitz haben. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss

mit einfacher Mehrheit notwendig. 

(2) Jeder Ortsverband muss einen Vorsitzenden haben. Die Mitglieder des Ortsverbandes

können durch Satzung oder Beschluss eine größere Zahl von Vorstandsmitgliedern

vorsehen.

(3) Dem Ortsverband gehören diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes an, die im Gebiet des

Ortsverbandes ihren Wohnsitz haben. Ausnahmen kann der Kreisvorstand auf Antrag des

betroffenen Mitglieds zulassen, sofern keiner der betroffenen Ortsverbände widerspricht.

(4) Der Kreisvorstand kann die Auflösung eines Ortsverbandes beschließen, wenn der

Ortsverband weniger als vier Mitglieder hat oder wenn länger als 30 Monate keine Neuwahl

des Ortsvorstandes erfolgt ist.

(5) § 9 Abs. 1 Buchst. b der Landessatzung bleibt unberührt.


§ 10 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

 

§ 11 Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder

außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Grundsätzlich werden Kreisparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Auf Antrag des

Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag beschließen, den nächsten Kreisparteitag in Form

eines Delegiertenparteitages abzuhalten. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn die

Mitgliederzahl bei mindestens 200 liegt und innerhalb des Kreisverbandes jede Gemeinde

durch einen Ortsverband abgedeckt ist. In dem Beschluss muss auch der

Proportionalitätsfaktor für die Ortsverbände festgelegt werden.

(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt, wenn dem

nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist vom Sprecher oder den Sprechern des Vorstandes auf

Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von 21 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe

der Tagesordnung schriftlich oder per elektronischer Post (E-Mail) einzuberufen.

(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss durch den oder die Sprecher des Vorstandes auf

Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von zwei Ortsverbänden oder von zehn

Prozent der Mitglieder, die dem Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag

angehörten, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die

Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.

(6) Anträge zum Kreisparteitag können vom Kreisvorstand, jedem zum Kreisverband

gehörenden Ortsverband und jedem Mitglied des Kreisverbandes eingebracht werden. Bei

Delegiertenparteitagen tritt an die Stelle des Antragsrechts des Mitglieds das Antragsrecht

eines jeden Delegierten.

(7) Anträge müssen dem Kreisvorstand zehn Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen.

Mindestens drei Tage vor dem Parteitag sollen sie den Mitgliedern bzw. den Delegierten

zugehen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder

bzw. Delegierten zustimmt.

(8) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

1. Den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,

2. Den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften

Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung.

In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

3. Die Entlastung des Kreisvorstandes,

4. Die Wahl der Organe des Kreisverbandes,

5. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

(9) Für das Verfahren bei den Wahlen gilt die Wahlordnung der Alternative für Deutschland.


§ 12 Teilnahme und Stimmrecht

(1) Kreisparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen Fällen die

Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den

ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss

des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch

Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne

Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

(2) Auf Mitgliederparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt, soweit

sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand

sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(3) Auf Delegiertenparteitagen sind die Delegierten der Ortsverbände stimmberechtigt, die mit

der Beitragszahlung gegenüber dem Kreisverband nicht mehr als drei Monate im

Rückstand sind. Die Delegierten werden von den Ortsverbänden für die Dauer von zwei

Jahren gewählt.

§ 13 Durchführung des Kreisparteitages

(1) Für die Durchführung des Kreisparteitages gilt die Geschäftsordnung für Parteitage der

Alternative für Deutschland analog.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben,

wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden

Mitglieder unterschritten wird oder wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Wird

das Stimmrecht durch Delegierte wahrgenommen, muss zur Beschlussfähigkeit wenigstens

die Hälfte der Delegierten anwesend sein.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden

stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Die Sprache bei den Kreisparteitagen ist Deutsch.


§ 14 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.

(2) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern. Er wird

von einem oder zwei gleichberechtigten Sprechern geleitet. Außerdem gehört ihm ein

Schatzmeister an.  

(3) Daneben können dem Kreisvorstand bis zu zwei stellvertretende Sprecher, ein

Schriftführer sowie Beisitzer angehören.

(4) Der Kreisparteitag beschließt vor den Wahlen zum Kreisvorstand über dessen genaue

Zusammensetzung.

(5) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Kreisgeschäftsstelle der Partei darf nicht zugleich

Mitglied des Kreisvorstandes sein.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag

vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest

der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus,

bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den

vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

(7) Der Kreisvorstand kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Mitglieder in den

Kreisvorstand kooptieren. Die kooptierten Mitglieder des Kreisvorstandes haben im

Kreisvorstand kein Stimmrecht.

(8) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Die geschäftsordnungsmäßigen Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind

zu protokollieren.

(10) Die Sprache bei den Sitzungen des Kreisvorstandes ist Deutsch.


§ 15 Einberufung des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand wird von seinem Sprecher oder seinen Sprechern einberufen.

(2) Ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes kann seine Einberufung verlangen. In diesem

Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.


§ 16 Konstruktives Misstrauensvotum

(1) Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum

abgewählt und ersetzt werden.

(2) Ein konstruktives Misstrauensvotum wird durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss

des Kreisvorstandes eingeleitet, durch Antrag von mindestens der Hälfte der innerhalb des

Kreisverbandes existierenden Ortsverbände oder durch Antrag von mindestens 1/3 der

Mitglieder des Kreisverbandes. Dabei muss von vornherein der Kandidat benannt werden,

der im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums an die Stelle des

Kreisvorstandsmitglieds gewählt werden soll, gegen das sich das konstruktive

Misstrauensvotum richtet.

(3) Im Falle eines Antrags auf konstruktives Misstrauensvotum muss binnen zwei Monaten ein

Kreisparteitag stattfinden, auf dem über das konstruktive Misstrauensvotum entschieden

wird. Für den Erfolg des konstruktiven Misstrauensvotums ist eine 2/3 Mehrheit für den von

den Antragstellern aufgestellten Bewerber erforderlich.

(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandsmitglieds gilt nur bis zu dem nach den

Bestimmungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreisparteitag,

auf dem die Wahlen vorgenommen werden.


§ 17 Arbeitskreise

Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen

Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.


§ 18 Einnahmen des Kreisverbandes

Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 19 Beitrags- und Finanzordnung

Der Kreisparteitag kann eine Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Im Übrigen gilt die Finanz-

und Beitragsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.


§ 20 Beiträge, Kassenwesen

Verantwortlich für die Einziehung und Verwaltung der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie

(soweit eine solche durch entsprechende Regelungen des Bundes oder Landesverbandes

vorgesehen ist) die Abführung von Beiträgen an den Landes- und/oder Bundesverband ist der

Kreisvorstand.


§ 21 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.

(2) Der Kreisschatzmeister hat insbesondere für sichere Belegung sowie für die

ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung im Kreisverband Sorge zu tragen. Der

Kreisschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Kreisvorstandes

hinsichtlich der Bewegung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem Einzelnen

der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch-

und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer

dies für erforderlich hält.

(3) Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen-

und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Die

Rechnungsprüfer werden durch den Kreisparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und

Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu

unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Kreisvorstand vorzulegen ist. Die

Niederschrift ist sieben Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den

Ortsverbänden durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.


§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 23 Landesverband und Kreisverband

 (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie

alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Bei Wahlen bedürfen Listenverbindungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen der

vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.


§ 24 Satzung und Statuten des Bundes- und Landesverbandes

 

 (1) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der

Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sowie die

Schiedsgerichtsordnung der AfD gehen dieser Satzung vor, wobei die Satzung der

Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.

(2) Änderungen dieser Satzung des Kreisverbandes Ammerland bedürfen einer 2/3-Mehrheit.


§ 25 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig

sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(2) Diese Satzung tritt mit Beschluss des Kreisparteitages vom 5. Februar 2019 an die

Stelle der Gründungssatzung des bisherigen Kreisverbandes Stadt Oldenburg-

Ammerland.

ENDE der Satzung des AfD-Kreisverbandes Ammerland 

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